§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 90
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 13.08.2019 – 2 B 130/19Zitiert von 3
- VG Kassel, 30.04.2018 – 1 K 319/18.KSZitiert von 3
- VG Gera, 09.10.2019 – 1 K 160/18
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 15/23Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungstreuepflicht; Mitglied und Funktionär einer politischen ParteiZitiert von 14
- VG Schleswig, 08.12.2025 – 12 B 63/25
- VG Bayreuth, 19.12.2023 – B 5 K 22.874
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 26.02.2026 – 12 K 528/26
- VGH Bayern, 03.12.2025 – 3 CE 25.1805
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.11.2025 – 9/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/7#abs-1 (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/7#abs-2 (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/7#abs-3 (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn