Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/90?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/90?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/90?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, sind Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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