Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 87 Unfallfürsorge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/87?asof=2020-05-29#abs-1 (1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/87?asof=2020-05-29#abs-2 (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/87?asof=2020-05-29#abs-3 (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. I S. 2250
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