Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 87 Unfallfürsorge
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 87 BeamtVG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/87#abs-1 (1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/87#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/87#abs-3 (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.