Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 87 Unfallfürsorge

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/87?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/87?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/87?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.

§ 84 § 85a