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§ 87 BeamtVG — Unfallfürsorge

Beamtenversorgungsgesetz

Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) (weggefallen)

(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.