Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 75
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 28.03.2014 – 23 K 1278/11Zitiert von 4
- VG Stuttgart, 13.03.2019 – 3 K 2814/17
- OVG Niedersachsen, 26.04.2016 – 5 LC 10/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.01.2012 – 3 A 555/10Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 25.11.2011 – 23 K 2783/11Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.06.2011 – 1 K 1186/10.NWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 11.04.2025 – 2 LB 2/22
- VG Gelsenkirchen, 09.02.2024 – 3 K 1823/18
- VG München, 20.06.2023 – M 5 K 20.2742
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/108#abs-1 (1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/108#abs-2 (2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.