Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 30
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
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- BGH, 16.01.2003 – IX ZR 188/02
- BGH, 24.07.2002 – IX ZB 70/02
- BGH, 12.03.2002 – IX ZB 64/01Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 27.08.2010 – 34 C 28/08Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/30#abs-1 (1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/30#abs-2 (2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.