Gesetze / Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
BeamtVAltGZustAnO§ 7 Sachliche Zuständigkeit für die Erteilung von Vorabentscheidungen und für die Erteilung von Versorgungsauskünften
Stand: 21.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/7#abs-1 (1) Zuständig für die Erteilung
ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/7#abs-2 (2) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 3 Absatz 3 vorbehalten. Für die übrigen Versorgungsberechtigten aus diesem Geschäftsbereich bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung von Vorabentscheidungen mit der Maßgabe vorbehalten, dass Zeiten nach § 6a und nach § 13 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion festgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/7#abs-3 (3) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und Auskünften nach Absatz 1 Nummer 2 bleibt den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen vorbehalten, die sich nach § 3 Absatz 2 die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/7#abs-4 (4) Die Erteilung von Altersgeldauskünften nach Absatz 1 Nummer 3 bleibt den obersten Dienstbehörden vorbehalten, die sich die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 4 Absatz 2 vorbehalten haben.