Gesetze / Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
BeamtVAltGZustAnO§ 13 Erlass von Widerspruchsbescheiden; Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
Stand: 11.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/13#abs-1 (1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie
1.
den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder
2.
den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/13#abs-2 (2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.