Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesgleichstellungsgesetz
LGG§ 22 Berichtspflicht
Stand: 04.08.2026
Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren über die Umsetzung dieses Gesetzes in der Landesverwaltung. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Gleichstellungsrechts vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) erfolgt der nächste Bericht mit dem Stichtag 31. Dezember 2018.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 22 LGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.02.2017 – 6 B 1424/16Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zur Frauenförderung in § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG NRW, 21.02.2017 – 6 B 1102/16Zitiert von 9
- OVG NRW, 21.02.2017 – 6 B 1109/16Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung über die Annahme im Wesentlichen gleicher Eignung bei gleichwertigem Gesamturteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OVG NRW, 21.02.2017 – 6 B 1110/16
- OVG NRW, 21.02.2017 – 6 B 1131/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.02.2017 – 6 B 1152/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 LGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.