Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz
BbgStrG§ 8 Einziehung, Teileinziehung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 12.12.2019 – 8 K 2983/14Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 – OVG 1 B 4.16Zitiert von 6
- BVerwG, 24.02.2010 – 9 C 1/09Heranziehung zum Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht für Hinterliegergrundstück bei Fehlen einer rechtlich gesicherten ZufahrtZitiert von 91
- VG Potsdam, 07.12.2023 – VG 16 K 3221/18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 – OVG 10 A 8.17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 – OVG 11 B 6.15Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens für Windkraftanlagen; Erfordernis einer gesicherten Löschwasserversorgung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.09.2016 – 5 U 121/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 – OVG 5 S 7.14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BbgStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/8#abs-1 (1) Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Einziehung und Teileinziehung sind von der Straßenbaubehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/8#abs-2 (2) Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so soll die Straßenbaubehörde die Einziehung der Straße verfügen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Teileinziehung einer Straße ist aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/8#abs-3 (3) Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Abs. 4) eingezogen werden sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/8#abs-4 (4) Werden der Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen durch Planfeststellung geregelt, so können Einziehung und Teileinziehung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Sperrung wirksam werden. Die Straßenbaubehörde hat den Zeitpunkt der Sperrung und den Inhalt der Verfügung der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/8#abs-5 (5) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzung. Bei Teileinziehung einer Straße werden Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzung entsprechend eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/8#abs-6 (6) Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und wird damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Falle nicht.