Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz
BbgStrG§ 48 Übergangsbestimmungen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 07.12.2023 – VG 16 K 3221/18Zitiert von 1
- VG Cottbus, 10.08.2018 – VG 3 K 1922/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 – OVG 1 B 4.16Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 – OVG 1 B 3.10Zitiert von 9
- VG Potsdam, 12.12.2019 – 8 K 2983/14Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2014 – OVG 5 S 6.14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 16.06.2022 – VG 5 K 451/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 – OVG 1 S 29/20Zitiert von 2
- VG Potsdam, 19.02.2020 – 1 K 143/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BbgStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-1 (1) weggefallen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-2 (2) weggefallen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-3 (3) weggefallen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-4 (4) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 erfüllen, oder sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 5 oder nach Einziehung nach § 8 Privatwege. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Dabei ist der bisherige Unterhaltungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu beteiligen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde kann eine Einstufung als Landes- oder Kreisstraße entsprechend § 6 Abs. 2 verfügt werden.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-4a (4a) Wer ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit der Straße geltend macht, hat dies bis zum 30. Juni 2000 der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinde hat in diesen Fällen eine Entscheidung nach Absatz 4 zu treffen und bis zum 31. Dezember 2000 bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-5 (5) weggefallen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-6 (6) weggefallen
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-7 (7) Straßen, die nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden, gelten nach § 6 als gewidmet. Für Straßen im Sinne des Absatzes 4 gilt dies nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 in ein Straßenverzeichnis eingetragen sind oder bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag nach Absatz 4a. Soweit landwirtschaftliche Wege zu Privatwegen werden, ist das Betreten oder Befahren durch die Anlieger zum Zwecke der Bewirtschaftung auf eigene Gefahr bis zu einer anderen rechtlichen Regelung gestattet.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-8 (8) weggefallen
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-9 (9) Die Straßenverzeichnisse bzw. Bestandsverzeichnisse sind von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Zusammenhang mit den Festlegungen des Absatzes 1 entsprechend § 4 Abs. 2 anzulegen und öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-10 (10) weggefallen
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-11 (11) weggefallen
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-12 (12) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) genutzt werden und nicht Eigentum des Trägers der Straßenbaulast sind, kann nach § 42 Abs. 1 mit der Maßgabe verfahren werden, dass kein Planfeststellungsverfahren erforderlich wird.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/48#abs-13 (13) weggefallen