Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 23.11.2020 – 7 K 1806/15
- VG Potsdam, 23.02.2012 – VG 4 K 2197/09
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2017 – OVG 10 N 27.14Zitiert von 17
- VG Frankfurt (Oder), 23.03.2023 – 5 K 560/20
- VG Cottbus, 25.10.2018 – VG 3 K 1060/14
- OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 5 U 39/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 07.12.2023 – VG 16 K 3221/18Zitiert von 1
- LG Cottbus, 08.07.2022 – 3 O 20/21Zitiert von 2
- VG Cottbus, 01.10.2021 – 3 K 1632/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/4#abs-1 (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/4#abs-2 (2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. Satz 1 gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 l Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht. Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.
Einzelnorm