Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz

BbgStrG

§ 7 Umstufung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/7#abs-1 (1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/7#abs-2 (2) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße auf Dauer, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen. Eine Straße ist auch dann umzustufen, wenn ihre Einstufung nicht ihrer Verkehrsbedeutung entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/7#abs-3 (3) Änderungen, die eine Umstufung erforderlich machen können, haben die Straßenbaubehörden den Straßenaufsichtsbehörden anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/7#abs-4 (4) Die Umstufung verfügt die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) zuständige Straßenbaubehörde. Die Umstufung erfolgt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor einer Umstufung mit dem Ziel der einvernehmlichen Regelung zu hören. Über den Antrag auf Aufstufung einer Straße ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/7#abs-5 (5) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen werden und ist dem neuen Träger der Straßenbaulast sechs Monate vorher anzukündigen. Wird nach der Änderung von Gemeindegrenzen oder der Bildung von neuen Gemeinden eine Umstufung durch Änderung der Verkehrsbedeutung von Straßen erforderlich, soll diese nur zum Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung ausgesprochen und dem neuen Träger der Straßenbaulast ein Jahr vorher angekündigt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/7#abs-6 (6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

§ 6 § 8