Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/1?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/1?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Auf Schulen in freier Trägerschaft findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/1?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausbildungsstätten des öffentlichen Dienstes und für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 BbgSchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 16.07.2018 – VG 12 K 4159/17
- VG Potsdam, 21.03.2014 – 12 K 2483/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 – OVG 3 B 24.09Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 12.10.2021 – 4 U 183/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 – L 2 U 582/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.