Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/1#abs-2 (2) Auf Schulen in freier Trägerschaft findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausbildungsstätten des öffentlichen Dienstes und für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist

§ 2