Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 17 Abschlüsse und Berechtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/17?asof=2026-07-26#abs-1 (1) In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:
Hauptschulabschluss/Berufsbildungsreife,
erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsbildungsreife,
Realschulabschluss/Fachoberschulreife,
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
Fachhochschulreife,
allgemeine Hochschulreife/Abitur,
Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
Berufsabschluss nach Landesrecht,
Fachschulabschluss,
Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und
Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/17?asof=2026-07-26#abs-2 (2) An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein der Berufsbildungsreife entsprechender Abschluss nach Landesrecht erteilt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 BbgSchulG →
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