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§ 17 BbgSchulG (Brandenburg) — Abschlüsse und Berechtigungen

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:

Hauptschulabschluss/Berufsbildungsreife,

erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsbildungsreife,

Realschulabschluss/Fachoberschulreife,

Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,

Fachhochschulreife,

allgemeine Hochschulreife/Abitur,

Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,

schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,

Berufsabschluss nach Landesrecht,

Fachschulabschluss,

Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und

Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung".

(2) An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein der Berufsbildungsreife entsprechender Abschluss nach Landesrecht erteilt werden.