Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 17 Abschlüsse und Berechtigungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/17#abs-1 (1) In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:
Hauptschulabschluss/Berufsbildungsreife,
erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsbildungsreife,
Realschulabschluss/Fachoberschulreife,
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
Fachhochschulreife,
allgemeine Hochschulreife/Abitur,
Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
Berufsabschluss nach Landesrecht,
Fachschulabschluss,
Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und
Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/17#abs-2 (2) An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein der Berufsbildungsreife entsprechender Abschluss nach Landesrecht erteilt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 BbgSchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2025 – 3 S 20/25Zugang zum Gymnasium: Unechte Rückwirkung der Übergangsregelung zur Eignungsfeststellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 – L 2 U 582/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.