Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 16 Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 02.11.2012 – VG 1 K 400/12Zitiert von 1
- VG Cottbus, 13.04.2012 – VG 1 K 870/09Zitiert von 4
- VG Potsdam, 21.03.2014 – VG 12 K 2680/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 – OVG 3 B 16.18Zitiert von 3
- VG Potsdam, 16.07.2018 – VG 12 K 4159/17
- VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1562/15
- VG Cottbus, 23.05.2016 – VG 5 L 111/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 – OVG 3 B 22.13
13 Entscheidungen zu § 16 BbgSchulG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BbgSchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/16#abs-1 (1) Die Schulen sind nach Schulstufen und Jahrgangsstufen gegliedert. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe, die Leistungs- und Begabungsklassen sowie die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe sowie die beruflichen Schulen die Sekundarstufe II.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/16#abs-2 (2) Schulformen sind
die Grundschule,
als weiterführende allgemein bildende Schulen
die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule),
das Gymnasium und
die Oberschule,
das Oberstufenzentrum, das die beruflichen Schulen
Berufsschule,
Berufsfachschule,
Fachoberschule,
Fachschule und
berufliche Gymnasium
zusammenfasst,
die Förderschule und
die Schule des Zweiten Bildungsweges
die Abendschule und
das Kolleg.
Die Schulformen mit Ausnahme des Oberstufenzentrums sind allgemein bildende Schulen. Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/16#abs-3 (3) Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen oder Oberstufenzentren können mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst werden, wenn die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb erfüllt sind, die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen und die Zusammenfassung schulorganisatorisch zweckmäßig ist. Gesamtschulen und Oberschulen können unter den gleichen Bedingungen auch mit Grundschulen zu einem Schulzentrum zusammengefasst werden.