Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 16 Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/16#abs-1 (1) Die Schulen sind nach Schulstufen und Jahrgangsstufen gegliedert. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe, die Leistungs- und Begabungsklassen sowie die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe sowie die beruflichen Schulen die Sekundarstufe II.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/16#abs-2 (2) Schulformen sind

die Grundschule,

als weiterführende allgemein bildende Schulen

die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule),

das Gymnasium und

die Oberschule,

das Oberstufenzentrum, das die beruflichen Schulen

Berufsschule,

Berufsfachschule,

Fachoberschule,

Fachschule und

berufliche Gymnasium

zusammenfasst,

die Förderschule und

die Schule des Zweiten Bildungsweges

die Abendschule und

das Kolleg.

Die Schulformen mit Ausnahme des Oberstufenzentrums sind allgemein bildende Schulen. Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/16#abs-3 (3) Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen oder Oberstufenzentren können mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst werden, wenn die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb erfüllt sind, die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen und die Zusammenfassung schulorganisatorisch zweckmäßig ist. Gesamtschulen und Oberschulen können unter den gleichen Bedingungen auch mit Grundschulen zu einem Schulzentrum zusammengefasst werden.

§ 15 § 17