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# § 16 BbgSchulG (Brandenburg) — Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulen sind nach Schulstufen und Jahrgangsstufen gegliedert. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe, die Leistungs- und Begabungsklassen sowie die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe sowie die beruflichen Schulen die Sekundarstufe II.

(2) Schulformen sind

die Grundschule,

als weiterführende allgemein bildende Schulen

die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule),

das Gymnasium und

die Oberschule,

das Oberstufenzentrum, das die beruflichen Schulen

Berufsschule,

Berufsfachschule,

Fachoberschule,

Fachschule und

berufliche Gymnasium

zusammenfasst,

die Förderschule und

die Schule des Zweiten Bildungsweges

die Abendschule und

das Kolleg.

Die Schulformen mit Ausnahme des Oberstufenzentrums sind allgemein bildende Schulen. Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert.

(3) Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen oder Oberstufenzentren können mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst werden, wenn die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb erfüllt sind, die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen und die Zusammenfassung schulorganisatorisch zweckmäßig ist. Gesamtschulen und Oberschulen können unter den gleichen Bedingungen auch mit Grundschulen zu einem Schulzentrum zusammengefasst werden.

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Zitiervorschlag: § 16 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/16

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