Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 128 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/128#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne die erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet,
gegen die Pflicht verstößt, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Lehrkräften unverzüglich dem staatlichen Schulamt anzuzeigen,
eine gemäß § 125 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder eine gemäß § 127 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen oder
der Bestimmung des § 118 Abs. 2 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/128#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/128#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das staatliche Schulamt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 128 BbgSchulG →
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- VG Cottbus, 22.08.2013 – VG 1 K 1019/12Zitiert von 1
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