Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 127 Freie Einrichtungen und Privatunterricht
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/127#abs-1 (1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben, unterliegen einer Anzeigepflicht beim staatlichen Schulamt, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/127#abs-2 (2) Auf den gleichzeitigen Unterricht mit weniger als vier Personen finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/127#abs-3 (3) Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und der Privatunterricht nur den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen. Verstoßen Leiterinnen oder Leiter oder Lehrkräfte gegen solche Bestimmungen, kann das staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der freien Einrichtungen oder die Erteilung von Privatunterricht untersagen.