Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 125 Ergänzungsschulen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/125#abs-1 (1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen gemäß § 120 sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/125#abs-2 (2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist vor Aufnahme des Unterrichts dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/125#abs-3 (3) Der Schulträger ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der gemäß Absatz 2 angezeigten Sachverhalte dem staatlichen Schulamt unverzüglich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/125#abs-4 (4) Wenn die Leiterin oder der Leiter, die Lehrkräfte oder Einrichtungen einer Ergänzungsschule den allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, nicht entsprechen, kann das staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der Schule untersagen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 125 BbgSchulG →
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- VG Cottbus, 20.07.2012 – VG 1 K 801/10
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 12.12.2014 – VfGBbg 31/12
- VG Potsdam, 26.03.2010 – 12 K 1429/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.