Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 118 Trägerschaft und Bezeichnung
Stand: 01.08.2026
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- VG Cottbus, 22.08.2013 – VG 1 K 1019/12Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/118#abs-1 (1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Nummer 3, jedoch nicht vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und fortgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/118#abs-2 (2) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Schule in öffentlicher Trägerschaft ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine genehmigte oder anerkannte Ersatzschule, Ergänzungsschule oder anerkannte Ergänzungsschule handelt. Bei genehmigten und anerkannten Ersatzschulen soll aus der Bezeichnung hervorgehen, welcher Schule in öffentlicher Trägerschaft die Schule in freier Trägerschaft entspricht.