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# § 122 BbgSchulG (Brandenburg) — Versagung, Aufhebung und Erlöschen der Genehmigung

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 121 Absatz 2 bis 6 nicht vorliegen.

(2) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 7 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule,bei beruflichen Ersatzschulen auch der genehmigte Bildungsgang, Beruf oder die genehmigte Fachrichtung, nicht binnen eines Jahres öffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums ein Jahr lang nicht fortgeführt wird.

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Zitiervorschlag: § 122 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/122

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