Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 117 Stellung der Schulen in freier Trägerschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/117?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben Schulen in öffentlicher Trägerschaft daran mit, die Vielfalt der Bildungsgänge zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/117?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung. Dabei entscheiden sie insbesondere über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung und die pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/117?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Schulversuche in freier Trägerschaft sind entsprechend § 8 möglich.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 117 BbgSchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 – OVG 3 B 59/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2013 – OVG 3 N 148.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 – OVG 3 B 24.09Zitiert von 1
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