Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 117 Stellung der Schulen in freier Trägerschaft
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 – OVG 3 B 59/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2013 – OVG 3 N 148.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 – OVG 3 B 24.09Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 117 BbgSchulG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/117#abs-1 (1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben Schulen in öffentlicher Trägerschaft daran mit, die Vielfalt der Bildungsgänge zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/117#abs-2 (2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung. Dabei entscheiden sie insbesondere über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung und die pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/117#abs-3 (3) Schulversuche in freier Trägerschaft sind entsprechend § 8 möglich.