Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 108 Kostenarten, Kostenträger

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/108#abs-1 (1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/108#abs-2 (2) Die Personalkosten für die Lehrkräfte gemäß § 67, das sonstige pädagogische Personal und die Schulassistenzkräfte gemäß § 68 Absatz 2 Satz 1 sowie die erforderlichen Kosten für die Wahrnehmung der Informations- und Beteiligungsrechte gemäß § 46 Absatz 4 und § 74 Absatz 1 trägt das Land.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/108#abs-3 (3) Die Kosten für das sonstige Personal des Schulträgers gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 sowie die Kosten für das Personal eines gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimes oder Internates trägt der Schulträger.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/108#abs-4 (4) Die Sachkosten gemäß § 110 trägt der Schulträger.

§ 107 § 109