Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 108 Kostenarten, Kostenträger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/108?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/108?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Personalkosten für die Lehrkräfte gemäß § 67, das sonstige pädagogische Personal und die Schulassistenzkräfte gemäß § 68 Absatz 2 Satz 1 sowie die erforderlichen Kosten für die Wahrnehmung der Informations- und Beteiligungsrechte gemäß § 46 Absatz 4 und § 74 Absatz 1 trägt das Land.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/108?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Die Kosten für das sonstige Personal des Schulträgers gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 sowie die Kosten für das Personal eines gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimes oder Internates trägt der Schulträger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/108?asof=2026-07-30#abs-4 (4) Die Sachkosten gemäß § 110 trägt der Schulträger.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 108 BbgSchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2018 – OVG 3 N 103.18
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2024 – OVG 3 S 57/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.