# § 108 BbgSchulG (Brandenburg) — Kostenarten, Kostenträger

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten.

(2) Die Personalkosten für die Lehrkräfte gemäß § 67, das sonstige pädagogische Personal und die Schulassistenzkräfte gemäß § 68 Absatz 2 Satz 1 sowie die erforderlichen Kosten für die Wahrnehmung der Informations- und Beteiligungsrechte gemäß § 46 Absatz 4 und § 74 Absatz 1 trägt das Land.

(3) Die Kosten für das sonstige Personal des Schulträgers gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 sowie die Kosten für das Personal eines gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimes oder Internates trägt der Schulträger.

(4) Die Sachkosten gemäß § 110 trägt der Schulträger.

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Zitiervorschlag: § 108 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/108
