Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 103 Geordneter Schulbetrieb
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 08.08.2023 – 1 L 164/23Zitiert von 1
- VG Cottbus, 26.08.2024 – VG 1 L 442/24
- VG Cottbus, 11.08.2023 – 1 L 232/23Zitiert von 2
- VG Cottbus, 08.08.2023 – 1 L 162/23Zitiert von 1
- VG Cottbus, 17.08.2023 – 1 L 222/23Zitiert von 1
- VG Cottbus, 09.08.2023 – VG 1 L 180/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2024 – OVG 3 S 57/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2021 – OVG 3 S 102/21Zitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2021 – OVG 3 S 123/20Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 BbgSchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/103#abs-1 (1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Zahl von Parallelklassen (Mindestzügigkeit) haben. Sie müssen mindestens zweizügig organisiert sein. Die Mindestzügigkeit gilt auch für eine Schule, die mit einer anderen Schule zusammengefasst ist. Grundschulen und Förderschulen, die keine Abschlüsse der Sekundarstufe II erteilen, können einzügig sein. Satz 4 gilt entsprechend für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/103#abs-2 (2) Oberstufenzentren müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Anzahl von Vollzeitklassen oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitklassen oder Kursen haben. Die erforderliche Anzahl von Klassen beträgt mindestens 20. Es muss zugleich eine Organisation möglich sein, die den Anforderungen gemäß den § 15 und § 16 Abs. 2 Satz 4 genügt und einen fachlich differenzierten Unterricht gewährleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/103#abs-3 (3) Schulen sollen in zusammenhängenden Gebäuden untergebracht werden. Die Unterbringung in getrennten Gebäuden ist in Ausnahmefällen zulässig. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/103#abs-4 (4) In Klassen der Jahrgangsstufe 7 darf eine Höchstgrenze von 30 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Im Übrigen legt das für Schule zuständige Ministerium Folgendes fest:
die Richtwerte für die Klassenfrequenz neu einzurichtender Klassen,
die Bandbreiten für die Klassenfrequenz bestehender Klassen sowie
die Bedingungen für
eine Unterschreitung der Richtwerte und Bandbreiten, insbesondere wenn der Besuch bestehender Schulen in zumutbarer Entfernung nicht gewährleistet ist und bei kleinen Jahrgangsbreiten,
eine Unterschreitung der Mindestfrequenz der Klassen im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife gemäß § 33 Abs. 4 im dritten und vierten Semester, wenn für die Studierenden ein anderer Standort des gleichen Bildungsgangs nicht zumutbar erreich bar ist, eine Überschreitung von Bandbreiten.