Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 33 Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
Stand: 01.08.2026
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- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2010 – OVG 3 M 2.10Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/33#abs-1 (1) Im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife an einer Schule des Zweiten Bildungsweges und in schulabschlussbezogenen Lehrgängen wird Erwachsenen eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/33#abs-2 (2) Die Aufnahme erfolgt frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Bei Nachweis des Hauptschulabschlusses/der Berufsbildungsreife oder eines gleichwertigen Abschlusses kann die Aufnahme in das dritte Semester des Bildungsgangs erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/33#abs-3 (3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt. Die Möglichkeiten des Fernunterrichts und des Medienverbundes können genutzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/33#abs-4 (4) Der Bildungsgang dauert vier Semester. Nach zwei Semestern kann der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife, nach weiteren zwei Semestern der erweiterte Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife oder der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erworben werden. Der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife wird durch eine Prüfung erworben, die auch in Teilen abgelegt werden kann.