Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 25 Sicherstellung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 02.04.2020 – 3 L 559/19Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 04.05.2026 – 11 W 5/26
- VG Frankfurt (Oder), 14.04.2021 – 3 K 2998/17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 – OVG 1 B 2.18Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 16.09.2014 – 11 Wx 6/11
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2011 – OVG 1 M 123.10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 20.10.2022 – VG 3 L 267/22Zitiert von 3
- VG Cottbus, 05.09.2022 – 3 L 147/22Zitiert von 3
- VG Berlin, 08.11.2021 – 1 K 300.18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BbgPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/25#abs-1 (1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
sich zu töten oder zu verletzen,
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
fremde Sachen zu beschädigen oder
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/25#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Polizei durch Pfändung auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte sicherstellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.