Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 28 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/28#abs-1 (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/28#abs-2 (2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/28#abs-3 (3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen zur Last. Soweit die Maßnahmen nach § 25 Nr. 2 erfolgen, fallen die Kosten einer der dort genannten Personen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. § 37 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/28#abs-4 (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 28 BbgPolG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 – OVG 1 B 2.18Zitiert von 2
- VG Cottbus, 02.04.2020 – 3 L 559/19Zitiert von 1
- VG Cottbus, 19.02.2019 – VG 3 L 629/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2011 – OVG 1 M 123.10Zitiert von 3
- BVerwG, 15.02.2019 – 6 B 6/19Herausgabe sichergestellter Geldbeträge an vormaligen GewahrsamsinhaberZitiert von 11
- VG Frankfurt (Oder), 13.11.2019 – 3 L 373/19Zitiert von 1
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