Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 24 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 01.03.2011 – StB 28/10Streitigkeiten über Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefahrenabwehr in Brandenburg: Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof nach Gesetzesänderung
- OLG Brandenburg, 08.05.2014 – 11 Wx 8/11
- OLG Brandenburg, 16.09.2014 – 11 Wx 6/11
- BGH, 26.01.2017 – StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus: Zulässiger RechtswegZitiert von 10
- OLG Brandenburg, 04.05.2026 – 11 W 5/26
- LG Saarbrücken, 26.02.2013 – 5 T 63/13
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 · Polizeiliche Befugnisse nach SOG MVZitiert von 10
- VG Frankfurt (Oder), 11.03.2021 – 3 I 5/21
- VG Frankfurt (Oder), 24.02.2021 – 3 I 3/21Zitiert von 2
12 Entscheidungen zu § 24 BbgPolG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BbgPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/24#abs-1 (1) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/24#abs-2 (2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Mitbewohner oder Nachbar zuzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/24#abs-3 (3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/24#abs-4 (4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/24#abs-5 (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/24#abs-6 (6) Der Wohnungsinhaber ist darüber zu belehren, daß er die Vernichtung der Niederschrift verlangen kann, sobald ihre Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist.