Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgPStV · GVBl.II/13, [Nr. 62]

Brandenburgische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Brandenburgische Personenstandsverordnung - BbgPStV)

13 Normen · Ausgangsfassung vom 22.08.2013 · letzte Änderung 21.08.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Bestellung
  2. § 2 Fachliche Eignung
  3. § 3 Beendigung der Bestellung
  4. § 3a Beauftragung im Notfall
  5. § 4 Einrichtung und Betrieb eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters
  6. § 5 Zugriffe auf Einträge des zentralen elektronischen Personenstandsregisters
  7. § 6 (aufgehoben)
  8. § 7 Protokollierung
  9. § 8 Verantwortlichkeiten
  10. § 9 Datenschutz-Folgenabschätzung
  11. § 10 Elektronische Sammelakte
  12. § 11 Untere Fachaufsichtsbehörden
  13. § 12 Weitergeltung von Bestellungen

Änderungsverlauf

  1. 21.08.2026 — 13 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 3a und 9 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    27.10.2020 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 102], S.4)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    30.03.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 30.03.2020

    §§ 1, 3 geändert; § 3a eingefügt

    GVBl. II 2020, Nr. 15

  4. Historischer Änderungsnachweis

    10.07.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 10.07.2014, Artikel 17

    § 1 geändert

    GVBl. I 2014, Nr. 32, S. 32

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).