Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Personenstandsverordnung

BbgPStV

§ 7 Protokollierung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/7#abs-1 (1) Abrufe sind durch den Betreiber zu protokollieren. Die Protokolle sind vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zugriff erfolgt ist, aufzubewahren. Die Protokolldatenbestände müssen eine automatisierte Auswertung nach zugreifender Stelle, abgefragtem Standesamt, betroffener Person und Zeitpunkt des Zugriffs zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/7#abs-2 (2) Zum Zweck der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Datenabrufen und zur Gewährleistung von Betroffenenrechten sind dem verantwortlichen Aufgabenträger die hierfür erforderlichen Protokolldaten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/7#abs-3 (3) Wurden konkrete Anhaltspunkte für unerlaubte Zugriffe festgestellt, sind die Leitung und die oder der Datenschutzbeauftragte des registerführenden sowie des abrufenden Aufgabenträgers unverzüglich zu informieren. Ergänzend zu den Artikeln 33 und 34 der Verordnung ( EU ) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates von 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) ist die jeweils zuständige untere Fachaufsichtsbehörde sowie der Betreiber des zentralen elektronischen Personenstandsregisters zu informieren.

§ 6 § 8