Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Personenstandsverordnung

BbgPStV

§ 3a Beauftragung im Notfall

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/3a#abs-1 (1) Ist die Arbeitsfähigkeit des Standesamtes trotz öffentlich-rechtlicher Verträge nach § 1 Absatz 4 oder wegen des Fehlens solcher Verträge nicht gewährleistet, kann die untere Fachaufsichtsbehörde auf Antrag des betroffenen Aufgabenträgers eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten eines anderen Aufgabenträgers mit dessen Zustimmung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der antragstellende Aufgabenträger hat dem anderen Aufgabenträger die durch die Beauftragung entstandenen Kosten zu erstatten. Jeder Aufgabenträger teilt der unteren Fachaufsichtsbehörde mindestens eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten mit, die oder der gemäß Satz 1 beauftragt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/3a#abs-2 (2) Die untere Fachaufsichtsbehörde beendet die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Arbeitsfähigkeit des Standesamtes nach Mitteilung des Aufgabenträgers, für den die Beauftragung erfolgt ist, wieder gewährleistet ist. Die Beauftragung ist ebenfalls zu beenden, sofern der andere Aufgabenträger darlegt, dass seine Arbeitsfähigkeit andernfalls gefährdet ist.

§ 3 § 4