Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Personenstandsverordnung

BbgPStV

§ 11 Untere Fachaufsichtsbehörden

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/11#abs-1 (1) Den unteren Fachaufsichtsbehörden ist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben lesender Zugriff auf die elektronischen Personenstandsregister zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/11#abs-2 (2) Werden Sammelakten elektronisch geführt, gilt Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/11#abs-3 (3) Für den Zugriff gilt § 5 Absatz 2 und 4 entsprechend.

§ 10 § 12