Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Personenstandsverordnung
BbgPStV§ 8 Verantwortlichkeiten
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/8#abs-1 (1) Der Betreiber ist zuständig für die Einhaltung der für die Einrichtung und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters geltenden Vorschriften. Soweit der Betreiber dabei personenbezogene Daten verarbeitet, ist er Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/8#abs-2 (2) Rufen die teilnehmenden Aufgabenträger personenbezogene Daten mittels des zentralen elektronischen Personenstandsregisters ab, sind sie insoweit Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Stellt ein Aufgabenträger Verfahrensmängel fest, hat er den Betreiber unverzüglich darüber zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/8#abs-3 (3) Um sicherzustellen, dass der Aufgabenträger seine Verantwortung nach Absatz 2 Satz 1 wahrnehmen kann, gewährleistet der Betreiber
die Bereitstellung der für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und notwendige Datenschutz-Folgenabschätzungen des Aufgabenträgers nach Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Angaben sowie sonstiger, für die Erfüllung der Verpflichtungen des Verantwortlichen benötigter, Informationen auf Anfrage,
die Bereitstellung der für das Sicherheitskonzept des Aufgabenträgers nach § 16 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes vom 23. November 2018 ( GVBl. I Nr. 28) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Informationen und
die unverzügliche Information des Aufgabenträgers über bekannt gewordene Verfahrensmängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/8#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen sind, soweit nach diesen Vorschriften eine Verantwortlichkeit besteht, auch für die Einhaltung der in den Artikeln 12 bis 21 sowie 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 geregelten Verpflichtungen zuständig. Der abrufende Aufgabenträger und gegebenenfalls der Betreiber übermitteln auf Anforderung die hierfür notwendigen Angaben.