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BbgPStV

§ 3 Beendigung der Bestellung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/3#abs-1 (1) Die Bestellung erlischt, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu dem bestellenden Aufgabenträger ausscheidet oder in den Ruhestand oder die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintritt. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 endet die Bestellung mit Ablauf der Frist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/3#abs-2 (2) Die Bestellung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 ist die Bestellung zu widerrufen, wenn die untere oder oberste Fachaufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist feststellt, dass die außergewöhnliche Notsituation beendet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/3#abs-3 (3) Erweist sich eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter persönlich oder fachlich als ungeeignet, ist die Bestellung zu widerrufen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen nach § 2 Absatz 3 über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht wahrgenommen oder in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr keine Eintragung in einem Personenstandsregister beurkundet hat. Von dem Widerruf nach Satz 2 kann nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der unteren Fachaufsichtsbehörde abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/3#abs-4 (4) Die untere oder die oberste Fachaufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 3 den Widerruf der Bestellung anordnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/3#abs-5 (5) Die Beendigung der Bestellung ist der unteren Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 2 § 3a