Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Personenstandsverordnung

BbgPStV

§ 2 Fachliche Eignung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/2#abs-1 (1) Die nach § 2 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes für die Bestellung erforderliche fachliche Eignung besitzt in der Regel, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder als Tarifbeschäftigte oder als Tarifbeschäftigter eine vergleichbare Qualifikation besitzt und sich während einer mindestens sechsmonatigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Standesamt bewährt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist im Ausnahmefall die Bestellung mit Zustimmung der unteren Fachaufsichtsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen oder durch Nebenbestimmungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 sichergestellt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/2#abs-2 (2) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten müssen vor ihrer Bestellung mit Erfolg an einem Grundseminar für neu zu bestellende Standesbeamtinnen und Standesbeamte teilgenommen haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/2#abs-3 (3) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind verpflichtet, sich zur Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung regelmäßig auf den Gebieten des Personenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts sowie des internationalen Privatrechts fortzubilden. Die Aufgabenträger regeln und gewährleisten die fachbezogene Fortbildung; sie können deren Art und Umfang festlegen. Insbesondere können sie die Teilnahme an halbjährlich stattfindenden eintägigen Schulungen sowie an mehrtägigen Seminaren innerhalb von längstens vier Jahren vorschreiben. Gegenüber der unteren Fachaufsichtsbehörde ist ein Nachweis über die absolvierten Fortbildungen zu führen.

§ 1 § 3