Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 88 Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/88#abs-1 (1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteiles.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/88#abs-2 (2) Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/88#abs-3 (3) Für die Stimmabgabe bildet jeder Ortsteil mindestens einen Wahlbezirk.