Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 88 Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/88?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteiles.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/88?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/88?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Für die Stimmabgabe bildet jeder Ortsteil mindestens einen Wahlbezirk.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 88 BbgKWahlG →
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