Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 87 Wahlorgane
Stand: 30.07.2026
Die Wahlorgane für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung sind auch für die Wahl des Ortsbeirates oder Ortsvorstehers zuständig.