§ 88 BbgKWahlG (Brandenburg) — Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteiles.

(2) Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis.

(3) Für die Stimmabgabe bildet jeder Ortsteil mindestens einen Wahlbezirk.