Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Cottbus, 27.05.2021 – 1 K 1376/19
- VG Cottbus, 06.05.2021 – 1 K 1641/19Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 18.10.2019 – 4 L 527/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/3#abs-1 (1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes ist in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen der Kreistag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/3#abs-2 (2) Vertreterinnen und Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die Stadtverordneten und die Kreistagsabgeordneten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/3#abs-3 (3) Für die Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde, für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt, für die Wahl des Kreistages der Landkreis, für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde, für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters die kreisfreie Stadt und für die Wahl der Landrätin oder des Landrates der Landkreis das Wahlgebiet.