Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 4 Hauptsatzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/4?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach Gesetzen oder aufgrund eines Gesetzes des Landes Brandenburg der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die innere Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/4?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Hauptsatzung und ihre Änderungen werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen. Die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Abschnitt 2
Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 BbgKVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 17.10.2023 – 4 K 1552/18Zitiert von 1
- VG Potsdam, 17.10.2023 – 4 K 886/19
- VG Potsdam, 30.11.2016 – VG 9 K 2210/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.